Satzung des Vereins Erfahrungsfeld-Bauernhof e.V. genehmigte Fassung vom 24.02.2015

Präambel

Die Vereinsgründung ist eine Antwort auf die Feststellung,

  • dass Landwirtschaft aus dem Bewusstsein der Bevölkerung verdrängt und allzu oft mit
    negativen Vorurteilen belegt ist.
  • dass Zusammenhänge erfahren und Konsequenzen erkennen eine immer schwerer erlernbare Grundlage unseres Lebens ist. Dies hat Auswirkungen innerhalb sozialer Gefüge, der wirtschaftlichen Situation der Welt und der Entwicklung von Innovationen und Ideen.

Die Gründer sind der Überzeugung, dass Begeisterung und Eigeninitiative zum Kennenlernen und gegenseitigen Nutzen diese Mängel durch lokale selbstlernende Initiativen angegangen werden können und auf breiter Ebene zu einem qualitativ hochwertigen Bildungsfundament führen.

Deswegen fördern wir das selbständige Lernen in Denk- und Handlungswerkstätten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Bildungsangeboten für Kinder und Erwachsene.

Die Gründer sind selbst in der Landwirtschaft, dem Gartenbau und dem Handel, sowie in der Pädagogik für Kinder und Heranwachsende, als auch in der Erwachsenenbildung, Personal- und Organisationsentwicklung tätig. Vielfältige Erfahrungen in der Bildungslandschaft und der Entwicklung von Wirtschaftsunternehmen wurden in einem Pilotprojekt transdisziplinär zusammengetragen und bestätigen unsere Überzeugung diese Arbeit in einem Verein fortzuführen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Erfahrungsfeld Bauernhof“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Erfahrungsfeld-Bauernhof e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mengerskirchen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung durch die Land-, Gartenwirtschaft und Urproduktion, sowie Erziehung zur Sozialkompetenz.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Bildungsangebote (Aktivitäten und Medien)
realisiert:

  • Veranstaltungen (z.B. Tagungen / Kongresse, Symposien, Workshops, Fort- und Weiterbildungen zu Fragen von Lernen, Bildung und Erziehung),
  • Aufbau einer „Agentur“ zur Bündelung von Angeboten und Nachfrage, zur Unterstützung der Betriebsleiter der landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich Termintreue und Führungsqualität, Bildungsangebote für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Sicherung der Termintreue und der Qualität
  • Publikationen (z.B. Website, Newsletter, Bücher, audiovisuelle Medienbeiträge mit Projektbeschreibungen, Erfahrungsberichten, Interviews, Porträts, wissenschaftlichen Arbeiten u.a.)
  • Koordination eines Netzwerkes (z.B. Bereitstellung von Online-Informationen, Pflege einer Datenbank mit Terminen, Projektbeschreibungen, Kontaktdaten).
  • Außerdem werden dem Vereinszweck förderliche Medien (Bücher, Zeitschriften, Websites, Filme etc.) bekannt gemacht. In Einzelfällen kann auch deren Entstehung gefördert werden.
  • Die Veranstaltungen können auch von Nichtmitgliedern durchgeführt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arbeitsweise

(1) Soweit in dieser Satzung ein Schriftformerfordernis besteht, genügt hierfür auch die elektronische Übermittlung, insbesondere als E-Mail oder durch Verwendung entsprechender Formulare im Internet.

(2) Die Organe des Vereins tagen in Präsenzveranstaltungen, schriftlich oder per E-Mail. Ohne Versammlung ist ein Beschluss der Organe gültig, wenn die Mitglieder der Organe ihre Stimmabgabe zu dem Beschluss schriftlich oder per Mail abgegeben haben. Gewertet werden die Stimmen, die innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich oder per Mail eingehen. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel als Präsenzveranstaltung tagen.
(3) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur von einer als Präsenzveranstaltung tagenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre permanente schriftliche und elektronische Erreichbarkeit per E-Mail sicherzustellen, insbesondere jede Änderung der eigenen E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Verein hat das Recht personenbezogene Daten der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes zu speichern und zu verarbeiten und anderen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder

(2) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.

(3) Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dem Vereinszweck verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit schriftlicher
Aufnahmeerklärung an das neue Mitglied wirksam.

(4) Gegen die Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Aufnahmeantrages kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss weder vom Vorstand, noch von der Mitgliederversammlung begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt, Ausschluss.

(2) Der Austritt muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen oder -zwecke verstoßen hat.

(4) Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Die Entscheidung über den Ausschluss muss weder vom Vorstand, noch von der Mitgliederversammlung begründet werden.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

– die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung / Vorlagen des Vorstands,

– die Entgegennahme des Jahresberichtes,

– die Genehmigung der Jahresrechnung,

– die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

– die Wahl der Kassenprüfer,

– die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben, insbesondere in Mitgliederangelegenheiten,

– Satzungsänderungen,

– die Auflösung des Vereins.

(2) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Fernwahl ist bei Präsenzveranstaltungen nicht möglich.

(3) Fördermitglieder nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Dies gilt auch für Wahlen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(7) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium legt die methodische Ausrichtung der Bildungstätigkeiten im Verein fest; es kann den Verein nach außen repräsentieren; es berät den Vorstand und unterstützt diesen in allen über das Tagesgeschäft hinaus gehenden Angelegenheiten.

(2) Es werden bis zu 2 weitere Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand ernannt. Auf Lebenszeit Mitglied des Kuratoriums sind Walter Siegfried Hahn, Olaf Keser-Wagner sowie Claudia Klebach.

Entscheidungen des Kuratoriums werden im Konsens verfasst. Kuratoriumsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein.

(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit Tod, Abberufung durch den Vorstand oder durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(4) Kuratoriumssitzungen werden vom Vorstand oder vom Kuratorium selbst bei Bedarf einberufen.

(5) Kuratoriumsmitglieder können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

(3) Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand einen Nachfolger, welcher bis zu Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(8) Eine Auslagenerstattung für Vorstandsmitglieder ist möglich. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

(9) Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

§ 12 Kassenprüfer

Gleichzeitig mit dem Vorstand werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 13 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Förderverein Bildungsforum Mengerskirchen e.V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden. Falls dieses nicht mehr existiert, an die Zukunftsstiftung Landwirtschaft der GLS-Bank Bochum

Diese Satzung wurde geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.Februar 2015

Gründungsmitglieder: Robert Friedrich, Walter Siegfried Hahn, Olaf Keser-Wagner, Claudia Klebach,
Jutta Stockheim-Shah, Claudia Wagner, Grace Zozobrado

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